1.2. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 erhob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer gestützt auf die Meldung der zuständigen Steuerbehörde zur Veranlagung der direkten Bundessteuer für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 persönliche Beiträge als Selbständigerwerbender in der Höhe von Fr. 13'608.40 einschliesslich Verwaltungskosten auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von gerundet Fr. 136'200.00. Zudem erhob sie auf diesem Betrag Verzugszinsen vom 1. Januar 2014 bis 16. Dezember 2022 in der Höhe von Fr. 3'314.25. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025 ab.