Die dagegen erhobenen Einsprachen wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 ab. Mit Urteil VBE.2021.516 vom 23. Juni 2022 hiess das Versicherungsgericht die gegen den Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.