Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer war vom 1. November 2009 bis zum 29. Februar 2016 bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbender angeschlossen. Mit Verfügungen vom 24. August 2021 setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender für die Jahre 2012-2015 fest. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 ab.