Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.104 / mg / hf Art. 132 Urteil vom 21. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Vorsitz Oberrichterin Hausherr Ersatzrichter Zürcher Gerichtsschreiber Güntert Beschwerdefüh- A._____ rer vertreten durch LL.M. Jürg Max Berta, Krima AG Treuhand, Felsen- rainstrasse 1, 8052 Zürich Beschwerdegeg- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau 1 nerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer war vom 1. November 2009 bis zum 29. Februar 2016 bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbender ange- schlossen. Mit Verfügungen vom 24. August 2021 setzte die Beschwerde- gegnerin die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender für die Jahre 2012-2015 fest. Die dagegen erho- benen Einsprachen wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 ab. Mit Urteil VBE.2021.516 vom 23. Juni 2022 hiess das Versiche- rungsgericht die gegen den Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Ab- klärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwer- degegnerin zurück. 1.2. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 erhob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer gestützt auf die Meldung der zuständigen Steuer- behörde zur Veranlagung der direkten Bundessteuer für die Beitragsperi- ode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 persönliche Beiträge als Selb- ständigerwerbender in der Höhe von Fr. 13'608.40 einschliesslich Verwal- tungskosten auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von gerundet Fr. 136'200.00. Zudem erhob sie auf diesem Betrag Verzugszin- sen vom 1. Januar 2014 bis 16. Dezember 2022 in der Höhe von Fr. 3'314.25. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegeg- nerin mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025 erhob der Be- schwerdeführer am 6. März 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1.1. Der Einspracheentscheid vom 06. Februar 2025 für AHV-Beiträge der Periode 2012 vom 01. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 der SVA Aargau sei aufzuheben, da zum Zeitpunkt der zu Grunde lie- genden Verfügung vom 16. Dezember 2022 sich diese nach Art. 16 Abs. 1, 2. Satz AHVG nicht auf einer rechtskräftigen Veranlagung der Direkten Bundessteuer 2012 abgestützt hat, sondern in der Folge einer Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV in- folge eines schweren Verfahrens- / Eröffnungsfehlers keine Rechts- wirkung hatte. 1.2. Es sei festzustellen, dass die Beitragsverfügung vom 16. Dezember 2022 wegen der Verletzung der Rechtsweggarantie an einem schwerwiegendem Verfahrens- / Eröffnungsfehler leidet und somit nichtig sei. -3- 1.3. Mit der nachträglichen Eröffnung der Veranlagung der Direkten Bun- dessteuer 2012 durch die Steuerkommission Q._____ vom 10. No- vember 2023 wurde die Veranlagung der Direkten Bundessteuer 2012 erstmals am 27. Dezember 2023 rechtskräftig. 1.4. Es sei festzustellen dass dem Beschwerdeführer aus einer mangel- haften Eröffnung des Einsprache-Entscheides der Steuerkommis- sion Q._____ vom 10. November 2023 keine Nachteile erwachsen dürfen und insbesondere der Zinsenlauf sei zu verweigern resp. erst ab 27. Dezember 2023 als Verzugszins anzuerkennen. 1.5. Es sei festzustellen, dass die Beiträge für die Periode 2012 per Ende 2024 verjährt resp. verwirkt sind und somit nicht mehr eingefordert werden können. 1.6. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 6. Februar 2025. Streitig ist insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 561-563) vom Beschwerdeführer Beiträge und Zin- sen für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 erheben durfte. 2. 2.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025 begründet die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Einsprache zusammengefasst da- mit, dass die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2012 zum Verfü- gungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Am Inhalt der Veran- lagung habe sich später nichts geändert. Gegen den Einspracheentscheid des Gemeindesteueramts Q._____ vom 10. November 2023 sei kein Rechtsmittel erhoben worden. Ein Verfahrensfehler des Gemeindesteuer- -4- amts Q._____ führe nicht zur Nichtigkeit der Verfügung vom 16. Dezember 2022 (VB 1446-1450). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 10. November 2023 sei am 27. Dezember 2023 rechtskräftig geworden. Die Beitragsverfügung vom "11. August 2021" (recte: wohl 16. Dezember 2022) beruhe auf einer nicht rechtskräfti- gen Veranlagung der direkten Bundessteuer 2012 und habe keine Rechts- wirkung (Beschwerde S. 10). Es sei unerheblich, dass das selbständige Erwerbseinkommen unverändert geblieben sei. Die Verfügung vom 16. De- zember 2022 sei nichtig, da der zugrunde liegende Einspracheentscheid der Steuerkommission erst am 27. Dezember 2023 rechtskräftig geworden sei (Beschwerde S. 11 f.). 2.3. Diesbezüglich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Ur- teil H 60/2001 vom 19. November 2001 festgehalten, der Umstand, dass im Zeitpunkt der Beitragsverfügung die Steuerveranlagung noch nicht er- lassen worden sei, stelle keinen Nichtigkeitsgrund dar. Dass an den Tatbe- stand der Verfügung persönlicher Beiträge im ordentlichen Bemessungs- verfahren (Art. 22 AHVV) vor Rechtskraft der Veranlagung über die direkte Bundessteuer die Rechtsfolge der Nichtigkeit anknüpfen solle, ergebe sich auch nicht aus der gesetzlichen Regelung, welche im Gegenteil in Art. 23 Abs. 2 AHVV selber Ausnahmen von diesem Erfordernis kenne (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 60/2001 vom 19. November 2001 E. 4b; vgl. auch Rz. 5025 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] in der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fas- sung von Rz. 5025, wonach die Ausgleichskasse zur Wahrung der Verjäh- rungsfrist eine Verfügung erlassen muss, wenn sie in diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beiträge noch nicht kennt unter Festsetzung der, Beiträge in mindestens der Höhe der wirklich geschuldeten Beiträge). Folg- lich ist die Beitragsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2022 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht bereits deshalb nichtig, weil die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2012 noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Weitere Umstände, welche zu einer Nichtigkeit der Beitragsverfügung vom 16. Dezember 2022 führen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptet, es liege eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV bzw. ein schwerer Eröffnungsfehler vor. Inwiefern dies der Fall sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht an- satzweise substanziiert, und es finden sich diesbezüglich auch keine Hin- weise in den Akten. Die Steuerveranlagung der direkten Bundessteuer 2012 war zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids in Rechtskraft erwach- sen und stimmt inhaltlich mit der Beitragsverfügung vom 16. Dezember 2022 überein. Die Höhe des für die Bemessung der Beiträge massgeben- den Erwerbseinkommens wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Eine -5- allfällige Korrektur der Beitragsverfügung (vgl. dazu Rz. 1239 WSN) ist so- mit nicht geboten. Der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025 ist in die- sem Punkt nicht zu beanstanden. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beitragsforderung sei am 31. Dezember 2024 verjährt bzw. verwirkt (Beschwerde S. 7; Rechtsbegeh- ren Ziff. 1.5.). 3.2. Nach der Rechtsprechung wird mit der fristgerechten formgültigen Eröff- nung der Beitragsverfügung die Verwirkung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG ein für alle Mal bis zur Höhe des nachgeforderten Betrags ausgeschlossen. Die Verfügung behält ungeachtet ihres späteren rechtlichen Schicksals ihre verwirkungsausschliessende Kraft, ob sie nun in Rechtskraft erwächst oder vom Richter oder wiedererwägungsweise von der Verwaltung nachträglich aufgehoben und durch eine andere ersetzt wird (Urteil des Bundesge- richts 9C_459/2011 vom 26. Januar 2012 E. 6.3.1 mit Verweis auf die Ur- teile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 115/04 vom 29. De- zember 2004 E. 7.3.1, H 158/02 vom 30. Oktober 2002 E. 3.2 und H 60/01 vom 19. November 2001 E. 4). Mit dem Erlass der Beitragsverfügung vom 24. August 2021 in Höhe von Fr. 13'608.40 (VB 45-48) wurde die Verwir- kung rechtzeitig für die vollständige Forderung ausgeschlossen. 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin erhob schliesslich ab dem 1. Januar 2014 Ver- zugszinsen (VB 563). Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, dass erst ab dem 27. Dezember 2023 Verzugszinsen zu zahlen seien. 4.2. Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV haben Selbständigerwerbende, Nicht- erwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Pro- zent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres ent- richtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgen- den Kalenderjahres, Verzugszinsen zu entrichten. Die Zinsaufstellung der Verfügung vom 16. Dezember 2022 zeigt Akonto- beiträge in Höhe von Fr. 5’974.80 bei geschuldeten Beiträgen in Höhe von Fr. 13’608.40 (VB 563). Die Akontobeiträge lagen folglich rund 56 % und damit um mehr als 25 % unter den geschuldeten Beiträgen. Der Verzugs- zins beginnt deshalb für die ausstehenden Beiträge ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu laufen. Für das -6- Beitragsjahr 2012 ist dies der 1. Januar 2014. Ob die Steuerveranlagung im Verfügungszeitpunkt schon rechtskräftig war, ist für die geschuldeten Verzugszinsen unerheblich. Entscheidend sind die geleisteten Akontobei- träge und die fristgerechte Bezahlung der Beiträge. Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Erhebung der Verzugs- zinsen nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Die vorliegende Streitigkeit betrifft keine Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht rich- ten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli -7- bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 21. Oktober 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Roth Güntert