b IVG), da der Beschwerdeführer spätestens ab September 2024 wieder 100 % arbeitsfähig war. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erweist sich demnach als hinreichend abgeklärt, weshalb sich weitere Beweisvorkehren (vgl. Rechtsbegehren 1) in antizipierter Beweiswürdigung erübrigen (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, weshalb die gegen die Verfügung vom 3. Februar 2025 erhobene Beschwerde abzuweisen ist.