5.4. Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Schlüssigkeit der RAD-Beurteilungen vom 20. August 2024 und 15. April 2025 sprechen. Die RAD-Ärztin hat schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer ab März 2024 aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig war, die Arbeitsfähigkeit allerdings in 4 – 6 Monaten auf 100 % steigern konnte. Insgesamt ist somit seit der Verfügung vom 2. Juli 2012 (VB 77) zwar eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten, diese war allerdings nicht andauernd (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), da der Beschwerdeführer spätestens ab September 2024 wieder 100 % arbeitsfähig war.