5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei ausgewiesen. Auch seine behandelnden Psychologen hielten fest, dass die zunehmende gesundheitliche Belastung des Beschwerdeführers zur Aufgabe seines Geschäfts geführt habe. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich in den vergangenen Jahren effektiv verschlechtert, sodass heute nur noch eine geringfügige Erwerbsfähigkeit vorliege (vgl. Replik S. 4 f.).