eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). 5.2.3. Die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. E._____, führte im Arztbericht vom 24. November 2023 aus, der Beschwerdeführer leide weiterhin an chronischen Rückenschmerzen mit der seit dem Jahr 2020 neuen Diagnose eines Neurinoms im Plexus sacralis. Die Schmerzeinstellung gestalte sich hier als sehr schwierig. In diesem Bericht äusserte -8-