Weiter führten die behandelnden Ärzte der Klinik H._____ aus, die Arbeitsfähigkeit sei aus somnologischer Sicht gegeben (VB 133 S. 4 f.). Dass sich die RAD-Ärztin in der Stellungnahme vom 20. August 2024 (VB 140) nicht vertieft mit diesen Diagnosen auseinandergesetzt hat, ist daher nicht weiter zu beanstanden, da die behandelnden Ärzte der Klinik H._____ der Meinung waren, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf diese Diagnosen vollständig arbeitsfähig. Die RAD-Ärztin bestätigte die vollständige Ar- -7- beitsfähigkeit aus somnologischer Sicht auch in der Stellungnahme vom 15. April 2025 (VB 156).