Der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter einem lumboradikulären Schmerzsyndrom ohne grossen Leidensdruck, da er keine medikamentöse Schmerztherapie und keine Physiotherapie in Anspruch nehme. Aus somnologischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit und möglicherweise bestehe nur eine leichte Verstärkung der Müdigkeit durch die Hepatitis B Behandlung. Auch aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer per März 2024 zu 50 % arbeitsfähig mit einer regelmässigen Steigerung in 4 – 6 Monaten gewesen (VB 156).