Die Befunde seien schlüssig und aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Es sei jedoch davon auszugehen, dass es sich um ein vorübergehendes, nicht andauerndes Leiden handle, welches mit adäquater psychiatrischer Therapie behandelbar sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer -5-