Es habe sich in den Tests Ergebnisse mit deutlichen Anhaltspunkten für zumindest aggravatorisches Verhalten gezeigt (VB 58.1 S. 21 f.). Der Beschwerdeführer sei im angestammten Beruf zu 100 % arbeitsfähig und ihm seien jegliche berufliche Massnahmen für eine körperliche leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einer maximalen Lastenhandhabung von 10 kg (Hebe-/Zuglast) ab sofort zumutbar (VB 58.1 S. 22).