3. 3.1. Zwischen den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass die massgeblichen Vergleichszeitpunkte zur Prüfung des Vorliegens einer anspruchserheblichen Änderung (vgl. E. 2. hiervor) zum einen durch die Verfügung vom 2. Juli 2012 (VB 77) und zum anderen durch die Verfügung vom 3. Februar 2025 (VB 153) definiert werden. -4-