2.2. Nachdem die Beschwerdegegnerin den mit Beschwerde vom 6. März 2025 eingereichten medizinischen Bericht vom 25. Februar 2025 ihrem RAD vorgelegt hatte, hielt die Beschwerdegegnerin an den Aussagen in ihrer Verfügung vom 3. Februar 2025 fest und beantragte mit Vernehmlassung vom 17. April 2025 die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. April 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen.