Auf die Anmeldung vom 24. November 2012 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Juli 2013 nicht ein. Auf die Anmeldung vom 1. April 2014 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 nicht ein. 1.2. Der Beschwerdeführer meldete sich am 3. Oktober 2023 erneut zum Leistungsbezug an. Nach Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2025 das Rentenbegehren des Beschwerdeführers ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 3. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: