_ vom 1. April 2025 äusserte sich die Beschwerdegegnerin schliesslich nicht mehr. Aufgrund des oben Ausgeführten erweisen sich die Abklärungen der Beschwerdegegnerin zum Sachverhalt als unvollständig. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2025 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.