Das MGSG-Gutachten umfasst keine psychiatrische Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes. Die Beschwerdegegnerin liess den Bericht der D._____-Ärzte in der Folge auch nicht mehr versicherungspsychiatrisch beurteilen. RAD-Ärztin Dr. med. G._____, Praktische Ärztin, nahm am 21. Januar 2025 (unter anderem zum D._____-Bericht) zwar Stellung (vgl. VB 147 S. 3 f.), mangels psychiatrischen Facharzttitels war sie für eine psychiatrische Beurteilung des Sachverhalts jedoch nicht qualifiziert. Zu dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der B._____ vom 1. April 2025 äusserte sich die Beschwerdegegnerin schliesslich nicht mehr.