2025 sodann eine im Anschluss an die Leistenhernienoperation im Januar 2020 entwickelte depressive Störung, "aktuell" schweren Ausmasses" (E. 4.2.2.; Eingabe vom 3. Juli 2025, Beilage S. 3). Anhaltspunkte, welche auf psychische Beschwerden hinweisen, lagen folglich bereits im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 4.1) vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2025 (VB 148) vor. Das MGSG-Gutachten umfasst keine psychiatrische Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes.