2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre MGSG-Gut- achten vom 11. Januar 2024, welches eine allgemeininternistische und eine neurologische Beurteilung umfasst. Die Gutachter stellten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Die vom Beschwerdeführer beklagte Gefühlstörung an der rechten Oberschenkelseite sei auf eine Irritation des Nervus cutaneus femoris zurückzuführen. Diese trete häufig bei Rezidiv-Eingriffen an der Leiste auf. Die Diagnose der Meralgia paraesthetica sei bereits durch das Neurozentrum C._____ bestätigt worden.