"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. März 2025 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgestiftung des Beschwerdeführers -3- beigeladen, welche mit Eingabe vom 9. September 2025 auf eine Stellungnahme verzichtete.