Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2025.102 / pm / GM Art. 134 Urteil vom 9. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant Steiner Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Daniel Christe, Rechtsanwalt, Obergasse 32, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Pax, Sammelstiftung BVG, Aeschenplatz 13, Postfach, 4002 Basel Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 4. Februar 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1988 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Lastwagen-Chauf- feur tätig und meldete sich am 2. Juli 2020 erstmals unter Hinweis auf eine Operation im Januar desselben Jahres und einen zerstörten Nerv bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integra- tion/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfü- gung vom 16. März 2021 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegeh- ren mangels Erfüllung des gesetzlichen Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ab. 1.2. Am 21. Oktober 2021 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Komplikationen nach einer Hernienoperation mit Nervenschäden er- neut zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an. Daraufhin liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durch die MGSG, Medizinisches Gutachtenzentrum Region St. Gallen, bidisziplinär (internistisch/neurolo- gisch) begutachten (Gutachten vom 11. Januar 2024). Mit Vorbescheid vom 19. März 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. In der Folge erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den Vorbescheid und reichte weitere medizinische Berichte ein. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD verneinte die Beschwerde- gegnerin mit Verfügung vom 4. Februar 2025 schliesslich den Rentenan- spruch des Beschwerdeführers. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2025 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu er- gänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. März 2025 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgestiftung des Beschwerdeführers -3- beigeladen, welche mit Eingabe vom 9. September 2025 auf eine Stellung- nahme verzichtete. 2.4. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer ergänzend zur Beschwerde einen Bericht der Psychiatrischen Dienste B._____ vom 1. Ap- ril 2025 ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenan- spruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Februar 2025 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 148) zu Recht verneint hat. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre MGSG-Gut- achten vom 11. Januar 2024, welches eine allgemeininternistische und eine neurologische Beurteilung umfasst. Die Gutachter stellten keine Diag- nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Die vom Beschwer- deführer beklagte Gefühlstörung an der rechten Oberschenkelseite sei auf eine Irritation des Nervus cutaneus femoris zurückzuführen. Diese trete häufig bei Rezidiv-Eingriffen an der Leiste auf. Die Diagnose der Meralgia paraesthetica sei bereits durch das Neurozentrum C._____ bestätigt wor- den. Durch die genannte Nervenläsion entstehe keine funktionelle Beein- trächtigung. Aufgrund fehlender Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit bestehe daher seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Ar- beitsunfähigkeit von 0 %) gesamthaft bei voller Stundenpräsenz als Last- wagen-Chauffeur (VB 131.1 S. 4 f.). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise -4- sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/- Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es sei zu Unrecht auf die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung verzichtet worden und das MGSG-Gutachten sei zudem in somatischer Hinsicht nicht beweis- genügend (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 6 f.). 4.2. 4.2.1. Die Ärzte des D._____, darunter Dr. med. E._____, Facharzt für Neurolo- gie, Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrem Bericht vom 18. Juni 2024 folgende Diagnosen (VB 145 S. 2): "1. Chronischer nozizeptiver/unspezifischer Schmerz Unterbauch rechts in der Tiefe der Bauchmuskulatur, nicht sicher zuordenbar mit/bei - St.n. Leistenhernienoperation 1/2020 sowie weiteren Operationen 9/2022, 4/2023 und 4/2024 2. Neuropathischer Schmerz im Versorgungsgebiet N. cutanaeus femoris lateralis (Meralgia paraesthetica) rechts nach Leistenhernienoperation 1/2020 3. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren / ED: 06.2024 4. Perceived injustice als prognostisch ungünstiger Faktor einer chroni- schen Schmerzerkrankung / ED: 06.2024 5. Sprachbarriere / ED: 06.2024 6. Arbeitslosigkeit mit Sorge um wirtschaftliche Existenz / ED: 06.2024" 4.2.2. Im Bericht vom 1. April 2025 diagnostizierte Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, B._____, beim Beschwerdeführer so- dann unter anderem eine depressive Störung, aktuell schweren Ausmas- ses, im Zusammenhang mit einer chronischen Schmerzstörung entwickelt im Anschluss an eine Leistenhernienoperation im Januar 2020 (Eingabe vom 3. Juli 2025: Beilage S. 3). 4.3. Die D._____-Ärzte diagnostizierten beim Beschwerdeführer unter anderem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (E. 4.2.1.; VB 145 S. 2). Somit liegt von Seiten der behandelnden Ärzte eine Diagnose vor, die zumindest teilweise auf psychische Gründe zurück- zuführen ist. Dr. med. F._____ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1. April -5- 2025 sodann eine im Anschluss an die Leistenhernienoperation im Januar 2020 entwickelte depressive Störung, "aktuell" schweren Ausmasses" (E. 4.2.2.; Eingabe vom 3. Juli 2025, Beilage S. 3). Anhaltspunkte, welche auf psychische Beschwerden hinweisen, lagen folglich bereits im vorlie- gend massgebenden Beurteilungszeitraum (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 4.1) vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2025 (VB 148) vor. Das MGSG-Gutachten umfasst keine psychiatrische Beurtei- lung des medizinischen Sachverhaltes. Die Beschwerdegegnerin liess den Bericht der D._____-Ärzte in der Folge auch nicht mehr versicherungspsy- chiatrisch beurteilen. RAD-Ärztin Dr. med. G._____, Praktische Ärztin, nahm am 21. Januar 2025 (unter anderem zum D._____-Bericht) zwar Stellung (vgl. VB 147 S. 3 f.), mangels psychiatrischen Facharzttitels war sie für eine psychiatrische Beurteilung des Sachverhalts jedoch nicht qua- lifiziert. Zu dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der B._____ vom 1. April 2025 äusserte sich die Beschwerdegegnerin schliess- lich nicht mehr. Aufgrund des oben Ausgeführten erweisen sich die Abklä- rungen der Beschwerdegegnerin zum Sachverhalt als unvollständig. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2025 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründetes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). -6- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Februar 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägun- gen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 9. Oktober 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Kathriner Meier