nur einen Tag vor und gar am Tag des Erlasses der Verfügung vom 6. Februar 2025 (VB 49) weitere medizinische Berichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingefordert hat (VB 48 bzw. 50 und 51), die Verfügung dann aber erliess, ohne den Eingang dieser eingeforderten Berichte abzuwarten. Mit diesem Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht nicht rechtsgenüglich gewahrt. -9-