5.2.4. In Bezug auf die Einforderung medizinischer Berichte ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass vor dem Hintergrund der ihr obliegenden Untersuchungspflicht (vgl. E. 5.2.1. hiervor) nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Beschwerdegegnerin (ähnlich wie bereits bei Erlass des Vorbescheids am 8. Oktober 2024; vgl. VB 29, 30 und 31) nur einen Tag vor und gar am Tag des Erlasses der Verfügung vom 6. Februar 2025 (VB 49) weitere medizinische Berichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingefordert hat (VB 48 bzw. 50 und 51), die Verfügung dann aber erliess, ohne den Eingang dieser eingeforderten Berichte abzuwarten.