Es ist an dieser Stelle zusätzlich auf die den Akten zu entnehmende, gegenwärtige psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers (VB 52; 55) und dessen vom Hausarzt im Verlaufsbericht vom 24. Mai 2025 erwähnte zunehmend entwickelte depressive Störung hinzuweisen, womit allenfalls auch diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen sind und eine entsprechende versicherungsmedizinische Einschätzung vorzunehmen ist.