bestätigt. Da die entsprechenden Befunde bereits im Dezember 2024 und damit vor dem für die Sachverhaltsfeststellung massgeblichen Zeitpunkt (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 6. Februar 2025 vorlagen (und danach lediglich der entsprechenden Diagnose zugeordnet wurden), sind die entsprechenden neuro-urologischen Befunde im Rahmen der Beurteilung der funktionellen Einschränkungen und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigen.