(vgl. E. 4.2. f. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hätte ohne Vorliegen dieses in der – ihr bereits im Verfügungszeitpunkt vom 6. Februar 2025 vorliegenden – Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit, Amtsstelle Arbeitslosenversicherung, vom 5. November 2024 (VB 43) erwähnten, anscheinend in erheblicher Diskrepanz zur RAD-Beurteilung stehenden hausärztlichen Berichts nicht ohne weiteres gestützt auf die RAD-Beurteilung entscheiden dürfen. Daran ändert der Versuch der Beschwerdegegnerin, diesen Bericht (bloss) einen Tag vor Verfügungserlass einzuholen (VB 48; dazu weitere Ausführungen nachfolgend in E. 5.2.3.) nichts, hat sie die Verfügung doch am 6. Februar 2025 erlassen, ohne den