_ vom 18. Dezember 2024, S. 2), während RAD-Arzt Dr. med. B._____ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erkennen will. Damit ergibt sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Hausarztes des Beschwerdeführers und jener des RAD, ohne dass letzterer – mangels Vorliegen des entsprechenden Berichts – die Begründung des Hausarztes für seine (deutlich abweichende) Arbeitsfähigkeitsbeurteilung kennt und dazu hätte Stellung nehmen können. Daraus ergeben sich zumindest geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____ (vgl. E. 4.2. f. hiervor).