Hausarzt des Beschwerdeführers diesem eine vorwiegend sitzende Tätigkeit empfiehlt, für dessen Anspruch auf berufliche Massnahmen massgebend ist, ist fraglich, kann aber vorliegend dahingestellt bleiben. Bedeutsam ist vielmehr die Tatsache, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers in einer solchen leidensangepassten Tätigkeit von einer 20%igen bzw. im späteren Verlauf von einer 30%igen (VB 57 S. 6 und 3; 63 S. 19 f.; vgl. den am 30. Juni 2025 nachgereichten Verlaufsbericht vom 24. Mai 2025) Arbeitsfähigkeit ausgeht (vgl. auch die am 11. August 2025 nachgereichte Krankengeschichte des vorherigen Hausarztes Dr. med. E._____ vom 18. Dezember 2024, S. 2), während RAD-Arzt Dr. med.