Ob die Tatsache, dass RAD-Arzt Dr. med. B._____ beim Beschwerdeführer eine wechselbelastende Tätigkeit für zumutbar hält (vgl. E. 3.1. hiervor), während der (in der Praxis G._____ tätige, vgl. dessen von der Beschwerdegegnerin nachgereichten Bericht vom 24. Mai 2025 i.V.m. VB 37 S. 4) Hausarzt des Beschwerdeführers diesem eine vorwiegend sitzende Tätigkeit empfiehlt, für dessen Anspruch auf berufliche Massnahmen massgebend ist, ist fraglich, kann aber vorliegend dahingestellt bleiben.