5.2. 5.2.1. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Bericht der Praxis G._____ vom 29. Oktober 2024 findet sich nicht in den Akten. Aus der der Beschwerdegegnerin vorliegenden Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit, Amtsstelle Arbeitslosenversicherung, vom 5. November 2024 (VB 43) geht derweil hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss einem bei ihr am 29. Oktober 2024 eingegangenen Bericht der Praxis G._____ für eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Zwangshaltung und Tragen von Lasten über 5 kg im Umfang von 20 % arbeitsfähig sei (VB 43 S. 2). Ob die Tatsache, dass RAD-Arzt Dr. med. B.__