vgl. E. 3.1. hiervor) Tätigkeit ab dem 1. Dezember 2023 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 1. Januar 2025 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (VB 47 S. 3 f.). 4. 4.1. Der Versicherungsträger und das Gericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten -6-