Versicherungsmedizinisch sei mit den neu eingereichten Unterlagen eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands plausibel und ausgewiesen. Ab dem 1. November 2024 habe aufgrund des Herzinfarkts zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten bestanden. Bei Tätigkeiten, die nur geringe bis mässige körperliche Anstrengung erforderten, sei eine Rückkehr zur Arbeit in der Regel innerhalb eines Monats möglich, wenn die Pumpfunktion des Herzens normal sei und es während des Krankenhausaufenthalts oder der Rehabilitation zu keinen Komplikationen gekommen sei.