2.6. Am 11. August 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Februar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 49) zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen verneint hat.