2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Mai 2025 wurde die BVG- Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese teilte mit Eingabe vom 19. Mai 2025 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit. -3- 2.4. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung seiner Beschwerde nach. 2.5. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 reichte die Beschwerdegegnerin zusätzliche medizinische Unterlagen ein, ohne sich materiell zur Sache zu äussern.