Hinsicht, im Rahmen welcher sie unter anderem die Akten des zuständigen Unfallversicherers beizog. Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2024 die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen in Aussicht. Nach dagegen gerichteten Einwänden durch den Beschwerdeführer, der Einholung weiterer medizinischer Unterlagen und erneuter Rücksprache mit dem RAD, entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Februar 2025 im Sinne ihres Vorbescheids. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. März 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: