die allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätze (vgl. wiederum vorne E. 2.2.) ist zudem auch ein Abzug gemäss der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV bei einem Berechnungszeitpunkt im Jahr 2022 nicht angezeigt. Damit hat es gestützt auf die vom Beschwerdeführer im Weiteren nicht in Frage gestellten und auch zu keinen Weiterungen Anlass gebenden Berechnungen der Beschwerdegegnerin bei einem nicht anspruchsbegründenden (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) Invaliditätsgrad von 30 % sein Bewenden. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.