mit Hinweisen) mit Inkrafttreten dieser Verordnungsbestimmung nicht mehr massgebend (vgl. zum Ganzen vorne E. 2.2. und den erläuternden Bericht des Bundesamts für Sozialversicherungen betreffend Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] vom 3. November 2021, S. 14 f.), weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist. Mit Blick auf die allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätze (vgl. wiederum vorne E. 2.2.) ist zudem auch ein Abzug gemäss der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art.