5.2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bringt gegen diese Feststellungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bestehenden erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens respektive der massgebenden Grundlagen zur Festsetzung der Vergleichseinkommen lediglich vor, es sei ihm ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren. Dem kann indes nicht gefolgt werden. So ist bei einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von mehr als 50 % gestützt auf Art.