4.4. Nach dem Dargelegten kommt dem ABI-Gutachten vom 17. April 2023 Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. E. 3.3 f.) zu. Es ist daher vom darin beschriebenen Gesundheitszustand sowie der dort attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur dem Gutachten beipflichtenden RAD-Stellungnahme vom 30. Oktober 2023 (VB 56).