vom psychiatrischen Gutachter (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zufolge kognitiver Beeinträchtigungen beschrieben wurde, ist damit nicht zu beanstanden (vgl. statt vieler BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 und Urteile des Bundesgerichts 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3 sowie 9C_231/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.2.2). Insgesamt vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände das ABI-Gutachten nicht in Frage zu stellen.