onsschwäche, eine erhöhte Ablenkbarkeit sowie eine Vergesslichkeit testdiagnostisch objektiviert hatte. Sowohl Dr. med. G._____ selbst als auch der neurologische Gutachter Dr. med. D._____ und der psychiatrische Gutachter E._____ konnten jedenfalls keine diese Einschränkungen erklärende medizinische Diagnose stellen und es konnten im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung auch keine bedeutsamen kognitiven Auffälligkeiten beobachtet werden. Dass vor diesem Hintergrund weder vom rechtsprechungsgemäss hierfür zuständigen neurologischen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1) noch -8-