bar begründet dar, dass der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung durch Dr. med. F._____ nicht gefolgt werden kann (VB 41, S. 36 ff.). Zudem zeigte er plausibel und überzeugend auf, dass auch vor dem Hintergrund der weiteren psychiatrischen Diagnosen insbesondere mit Blick auf deutliche Diskrepanzen zwischen dem geschilderten Leidensdruck und der Inanspruchnahme medizinischer Massnahmen aus psychiatrischer Sicht nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann (vgl. insb. VB 41, S. 38). Daran vermag, soweit zufolge Zeitablaufs überhaupt noch relevant, auch der Umstand nichts zu ändern, dass Dr. med. G._____ in seinem Bericht vom 25. Juni 2014 eine Konzentrati-