und blende die Folgen einer tätlichen Auseinandersetzung vom 11. Januar 2014 (vgl. dazu den Polizeirapport vom 12. Januar 2014 in VB 19.86, S. 2 ff.) aus. Diesbezüglich ist zu beachten, dass den Gutachtern sämtliche Berichte behandelnder Ärzte des Beschwerdeführers und insbesondere die vom Beschwerdeführer angeführten Berichte von Dr. med. F._____ und Dr. med. G._____ zur Verfügung standen, auf die sie sich bei ihrer Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützen konnten (vgl. insb. den Aktenzusammenzug in VB 41, S. 19 ff. und insb. S. 22).