Die Gutachter hielten aus gesamtmedizinischer Sicht zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei "seit anfangs 2019" für körperlich leichte bis selten mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne stets sitzende oder stets stehende Tätigkeiten, ohne stereotype Rotationsbewegungen der LWS oder die Einnahme einer anhaltenden Oberkörpervorneige- oder rückhalteposition sowie unter Beachtung einer Gewichtslimite von 10 bis 15 kg beim Heben und Tragen von Lasten bis zur Taillenhöhe zu 80 % arbeitsfähig. Für die zuletzt ausgeübte respektive angestammte Hilfsarbeitertätigkeit bestehe seit Dezember 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit (VB 41, S. 14 f.).