2. 2.1. Vorgängig ist auf Folgendes hinzuweisen: Die IV-Stelle des Kantons Zürich wies ein früheres Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2019 (VB 6.58) mit Verfügung vom 4. November 2019 ab (VB 6.24). Dieser dem Beschwerdeführer spätestens am 12. November 2019 bekannte Entscheid (vgl. die Telefonnotiz gleichen Datums in VB 6.23) erwuchs unangefochten in Rechtskraft und wurde nach Lage der Akten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch weder von der IV-Stelle des Kantons Zürich noch von der Beschwerdegegnerin in Wiedererwägung gezogen.