Bei einem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 30 % habe er daher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (VB 57). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es könne nicht auf das ABI-Gutachten abgestellt werden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen gewährt. Bei richtiger Betrachtung habe er Anspruch auf eine Invalidenrente. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. November 2023 zu Recht verneint hat.