1. In ihrer Verfügung vom 22. November 2023 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 17. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 41, S. 5 ff.) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Anlagenhilfe voll arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Februar 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Bei einem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 30 % habe er daher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (VB 57).