2. Das Verfahren sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventualiter zu 2. hiervor sei dem Beschwerdeführer ab 26.08.2019 eine Invalidenrente in Höhe von 27.5% und ab dem 01.01.2024 in Höhe von 45% zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin. 5. Dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren."