Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. Juli 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen am 26. September 2023 Einwände erhoben hatte, hielt die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem RAD und wies das Leistungsbegehren betreffend Invalidenrente schliesslich mit Verfügung vom 22. November 2023 ab. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22.11.2023 sei vollumfänglich aufzuheben.