__ unter Hinweis auf die bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren verneint worden war (VB 34). Die Schreiben von Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ sind daher ebenfalls ungeeignet, eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Folglich ist die Beschwerdegegnerin, gerade auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Neuanmeldung nur rund sieben Monate nach der rentenabweisenden Verfügung vom 20. April 2023 erfolgte (vgl. hierzu E. 2.2. hiervor), zu Recht davon ausgegangen, dass keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden ist. Somit -7-